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Lernförderung an Schulen im Programm "gemeinsam.Brücken.bauen"

Die Umsetzung der Fördermittel aus dem Aktionsprogramm des Bundes "Aufholen nach Corona" erfolgt in Bayern im Programm "gemeinsam.Brücken.bauen" - Weiterführung im Schuljahr 2023/2024

Gefördert werden staatliche Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke. Grundsätzlich sind zwei Fördermaßnahmen möglich: Individuelle Förderung im Regelunterricht und Brückenkurse außerhalb des Regelunterrichts. Die Durchführung erfolgt in zwei Varianten: befristete Einstellung von Lehrkräften oder Beauftragung von Kooperationspartnern. Organisation und Ausgestaltung der Maßnahmen obliegen den Schulleitungen im Rahmen des zugewiesenen Budgets. Gefördert werden außerdem kommunale und private Ersatzschulen, für die es keinen vorgeschriebenen Ablaufplan gibt. Sie unterliegen ausschließlich der Förderrichtlinie.

Nächste Austauschrunde am 1. Juni 2023 von 9:00 bis 10:30 Uhr via Teams

Weiterführung im Schuljahr 2023/2024 beschlossen - Details sind noch nicht bekannt.


Schuljahr 2022/2023
Bitte beachten Sie, dass die Umsetzung des Programms für staatliche Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke ganz anders ausschaut als bei kommunalen und privaten Ersatzschulen! Informationen zu letzteren siehe weiter unten auf dieser Seite.

Staatliche Grund-, Mittel-, Förderschulen und Schulen für Kranke:
Das Programm "gemeinsam.Brücken.bauen" wird im Schuljahr 2022/2023 ohne wesentliche Änderungen fortgeführt. Maßnahmen sind im Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 förderfähig. Für die Durchführung der Fördermaßnahmen stehen wie bisher zwei Varianten zur Verfügung:
  • Einstellung von befristet angestellten Lehrkräften oder sonst geeignetem pädagogischen Personal auf Vorschlag der Schulen durch die zuständige Bezirksregierung oder
  • Kooperation mit freien Trägern oder kommunalen Anbietern (z.B. Volkshochschulen) auf Vorschlag der Schulen mit Vertragsabschluss durch die zuständige Bezirksregierung
Den staatlichen Schulen wird für das Schuljahr 2022/2023 tendenziell empfohlen, von der Variante befristet festangestellter Unterstützungslehrkräfte auf die Beauftragung von Kooperationspartnern umzustellen. Für kommunale und private Ersatzschulen gibt es keine Empfehlungen zur Umsetzung.

Förderrichtlinie, Kooperationsvertrag und Anlagen:
Die Richtlinie aus dem Schuljahr 2021/2022 wurde um das Schuljahr 2022/2023 erweitert. Die Muster für Kooperationsvertrag und Anlagen wurden entsprechend angepasst (vgl. rechts Download des Musters für Kooperationsvertrag und Anlagen). Bereiten Sie die Kooperationsverträge mit den Anlagen bitte zügig in Abstimmung mit Ihren örtlichen Schulen vor.

Den Ablaufplan für das Schuljahr 2022/2023 für staatliche Schulen finden Sie rechts zum Download. Die genaue Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen für staatliche Schulen finden Sie im KMS vom 02.06.2022 (Kultusministerielles Schreiben) sowie auch in der aktualisierten Förderrichtlinie. Die Webseite des KM wurde im Augist 2022 aktualisiert: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7377/umsetzung-an-staatlichen-grundschulen-mittelschulen-foerderschulen-und-schulen-fuer-kranke.html

Wichtig: Jeder staatlichen Schule wird – mit Rücksicht auf die Schülerzahl – ein Budget gewährt. Das konkrete Budget wird bei den Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei den Förderschulen und Schulen für Kranke über die zuständige Bezirksregierung zugeteilt und kann dort in Erfahrung gebracht werden.

Kooperationsvertrag und Anlagen:
  • Kooperationsvertrag: wird vom Kooperationspartner unterzeichnet und von der zuständigen Bezirksregierung (Start der Maßnahme nach Unterzeichnung)
  • Anlage "essentielle Bestandteile": Kooperationspartner und Schulleitung unterschreiben die Anlage für die "essentiellen Bestandteile des Kooperationsvertrages" und die zuständige Bezirksregierung
  • Erklärungen: Kooperationspartner bereitet die Erklärungen der eingesetzten (zum Einsatz geplanten) Personen vor und holt die Unterschriften von diesen ein.
  • Prüfvermerke: Kooperationspartner bereitet das Formular für den Prüfvermerk zur Unterzeichnung durch die Schulleitung und die betreffenden Kursleiter*innen vor. Der Kooperationspartner holt die Unterschriften von den Kursleiter*innen ein, die er einsetzen will. (Achtung: Bankverbindung ist die des Kooperationspartners!).
  • Erweitertes Führungszeugnis: Der Schulleitung muss für alle Kursleiter*innen ein erweitertes Führungszeugnis vorliegen. Dieses erweiterte Führungszeugnis beantragen die Kursleiter*innen persönlich beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro (Personalausweis erforderlich). Für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses benötigen die Kursleiter*innen die Bescheinigung des Kooperationspartners.(Volkshochschule), dass die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei einer Behörde erforderlich ist (Behörde meint hier die Schule, in der die/der KL tätig werden soll). Die Volkshochschule muss jedem/r Kursleiter*in eine solche Aufforderung ausstellen, vgl. Vorlage rechts zum Download.


Kommunale und private Ersatzschulen:
Die Umsetzung des Programms an kommunalen und privaten Ersatzschulen erfolgt im Schuljahr 2022/2023 nahezu unverändert. Die Informationen liegen bereits vor, Gefördert werden Ausgaben für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. August 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 durchgeführt werden.

Ausschlussfrist für Antragstellungen ist der 28.02.2023:
Kommunale und private Ersatzschulen müssen einen Antrag auf freistaatliche Förderung bis spätestens 28.02.2023 beim Landesamt für Schule elektronisch (per E-Mail) eingereicht haben. Ansonsten ist eine Förderung im Schuljahr 2022/2023 nicht möglich. Ausgaben ab 1.8.2022, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits getätigt wurden, sind förderfähig. Das pro Schule verfügbare Budget ist beim Landesamt für Schule zu erfragen.

Richtlinie für kommunale und private Ersatzschulen:
Die Richtlinie ist zum Stand 10.06.2022 teilweise noch mit dem Vermerk "Entwurf" gekennzeichnet. Desweiteren finden Sie das Antragsformular und Anlagen zum Download auf der für kommunale und private Ersatzschulen bereits aktualisierten Webseite des Kultusministeriums: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7765/umsetzung-an-den-kommunalen-schulen-sowie-an-den-privaten-ersatzschulen-im-schuljahr-20222023.html



Ferienprogramm im Sommer 2022:

Programm gemeinsam.Brücken.bauen: Staatliche, kommunale und private Schulen können sich für die Einrichtung von Lernangeboten in den Sommerferien 2022 entscheiden. Diese sollen als Blockveranstaltung zu Beginn oder am Ende der Sommerferien eingerichtet werden und höchstens zwei Wochen umfassen.

BJR Fereinprogramm: Hauptsächlich soll wie in den vergangenen Jahren das Ferienprogramm beim BJR genutzt werden: https://ferienportal.bayern/ Interessierte Träger müssen sich für eine Antragstellung zunächst registrieren: https://ferienportal.bayern/login Im Portal sind die Förderkonditionen im Detail publiziert und außerdem Termine für Video-Sprechstunden: https://ferienportal.bayern/informationen/infos-fuer-traeger



Tipps für die Durchführung von Maßnahmen im Programm "gemeinsam.Brücken.bauen"


Schuljahr 2021/2022:

Die Förderrichtlinie für das laufende Schuljahr für staatliche Schulen wurde im August 2021 veröffentlicht. Die für die Behebung der Lernrückstände ausgewählten Maßnahmen
  • müssen auf Lernstandsanalysen basieren und
  • schulartspezifisch auf die Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und Entwicklungsrückstände (Lernförderung) sowie auf die Förderung von Kernkompetenzen, insbesondere in folgenden Fächern / Lernbereichen (Brückenkurse) zielen:
      • Grundschule: Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht, Lernen lernen, verkehrssicherheitspraktische Übungen, Jugendverkehrsschulausbildung in Jahrgangsstufe 4, Schwimmen
      • Mittelschule: Mathematik, Deutsch, Englisch, Berufliche Orientierung (z. B. berufsorientierende Wahlpflichtfächer, Projekt, Betriebspraktikum), Lernen lernen und Arbeits(platz)organisation
      • Förderschule: Lernbereiche Deutsch (Lesen, Schriftspracherwerb, Sprachförderung), Mathematik, Berufliche Orientierung, Lernstrategien, Lernmotivation und Arbeits(platz)organisation
Für die Durchführung der Fördermaßnahmen stehen zwei Varianten zur Verfügung:
  • Einstellung von befristet angestellten Lehrkräften oder sonst geeignetem pädagogischen Personal auf Vorschlag der Schulen durch die zuständige Bezirksregierung oder
  • Kooperation mit freien Trägern oder kommunalen Anbietern (z.B. Volkshochschulen) auf Vorschlag der Schulen mit Vertragsabschluss durch die zuständige Bezirksregierung
Die Fördermaßnahmen können im Zeitraum zwischen 14. September 2021 bis einschließlich 31. Juli 2022 durchgeführt werden.
Die Richtlinien enthalten keine konkreten Regelungen für die Höhe der Vergütung von Kooperationspartnern. Vergleichsweise wurden im Zeitraum zwischen Pfingsten und dem Ende der Sommerferien 2021 den Lehr- und Unterstützungskräften auf Honorarbasis i.d.R. 50 Euro pro Stunde gezahlt (seit der Änderung im August 2021 werden Unterstützungskräfte befristet eingestellt). Kooperationspartner sollten die Vergütung für die Durchführung der mit den Schulen vereinbarten Fördermaßnahmen nach den Prinzipien der Notwendigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kalkulieren, die immer für die Verwendung öffentlicher Mittel gelten.

Kooperationsverträge mit staatlichen Schulen:
  • Die zuständigen Bezirksregierungen schließen die Kooperationsverträge auf Vorschlag der Schulleitungen. Bei staatlichen Grund- und Mittelschulen ist die Kooperation vor der Zuleitung an die zuständigen Bezirksregierungen mit dem Staatlichen Schulamt abzustimmen.
  • Bei der Entscheidung für die Beauftragung von Kooperationspartnern müssen die Schulen ab einem Auftragswert von 25.000 Euro Vergleichsangebote einholen.
  • Muster für den Kooperationsvertrag für staatliche Schulen sind mit Anlagen rechts zum Download verfügbar.
Liste der Formulare und Unterschriften für staatliche Schulen im Überblick:
  • Kooperationspartner unterschreibt den Kooperationsvertrag und die zuständige Bezirksregierung
  • Kooperationspartner und Schulleitung unterschreiben die Anlage für die "essentiellen Bestandteile des Kooperationsvertrages" und die zuständige Bezirksegierung
  • Kooperationspartner bereitet das Formular für den Prüfvermerk der Erklärungen zur Unterzeichnung durch die Schulleitung und den/die Kursleiter*in vor. Der Kooperationspartner holt die Unterschriften von allen Kursleiter*innen (ggf. auch festangestellte Lehrkräfte) ein, die er einsetzen will.
  • Kooperationspartner bereitet die Erklärungen (Verfassungstreue etc.) der zum Einsatz geplanten Personen (Kursleiter*innen, ggf. festangstellte Lehrlräfte) vor und holt die Unterschriften von diesen ein.
  • Das Personal des Kooperationspartners (Kursleiter*innen) muss der Schulleitung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Für die Anforderung dieses Führungszeugnisses wird die Bescheinigung des Kooperationspartners (Volkshochschule) für den Verwendungszweck benötigt (Vorlage bei der Schulleitung) - siehe Formular-Vorlage rechts zum Download
Der Kooperationspartner bereitet alle Unterlagen mit Unterschriften vor und leitet sie an die Schulleitung weiter. Die Schulleitung sammelt alle Vertragsunterlagen und leitet sie an die zuständige Bezirksregierung weiter. Staatliche Grund- und Mittelschulen müssen die geplanten Kooperationen vorher mit dem zuständigen Schulamt abstimmen. Uns sind Fälle bekannt, in denen die Volkshochschule als Kooperationspartner der Schulen alle Unterlagen und Unterschriften eingeholt und an die zuständige Bezirksregierung weitergeleitet hat.

Meldefrist für staatliche Schulen bis 10.11.2021 im Schulportal (diese Frist diente zur Information des KM und ist keine Ausschlussfrist)
Gemäß dem Ablaufplan für staatliche Schulen sollen diese bis 10.11.2021 im Schulportal gemeldet haben, ob sie im Programm gemeinsam.Brücken.bauen im Schuljahr 2021/2022 mit befristet angestellten Unterstützungskräften oder mit Kooperationspartnern arbeiten wollen. Der Ablaufplan für die staatlichen Schulen steht rechts zum Download bereit. Er wurde vom KM im August 2021 direkt an 3.500 Schulen in Bayern versandt. Die Meldefrist ist keine Ausschlussfrist. Das KM benötigt die Meldung von den staatlichen Schulen im Schulportal für die Haushaltsplanung.

Regelungen zur Lernförderung im Programm „gemeinsam.Brücken.bauen“ im Rahmen der OGTS (offene Ganztagsangebote) vom 14.09.2021

Da es sich bei den Fördermaßnahmen im Programm „gemeinsam.Brücken.bauen“ um ein unterrichtliches Angebot handelt, kann die Teilnahme daran im Rahmen der Mindestteilnahmeverpflichtung am offenen Ganztagsangebot im Umfang von einem einzelnen Nachmittag bis hin zu zwei Nachmittagen förderunschädlich berücksichtigt werden:

  • Bei einer Anmeldung im Umfang von mindestens vier Tagen kann die Teilnahme an einem unterrichtlichen Angebot im Sinne des Brückenangebots an bis zu zwei Nachmittagen förderunschädlich berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch an der Mittagsbetreuung im erforderlichen Zeitrahmen der Anmeldung teilnehmen.
  • Bei einer Anmeldung im Umfang von mindestens zwei Tagen kann die Teilnahme an einem unterrichtlichen Angebot im Sinne des Brückenangebots im Umfang von einem einzelnen Nachmittag förderunschädlich berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesem Tag zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch an der Mittagsbetreuung im erforderlichen Zeitrahmen der Anmeldung teilnehmen.



Nächste Austauschrunde am 1. Juni 2023 von 09:00 bis 10:30 Uhr

Austausch zum Programm gemeinsam.Brücken.bauen

Das Meeting findet mit Microsoft Teams statt - Einwahllink:

https://www.microsoft.com/microsoft-teams/join-a-meeting

Meeting ID: 361 827 971 07
Passcode:
K6RSVH

Hinweis: funktioniert nicht mit dem firefox Browser, bitte edge verwenden.

Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung zur Teilnahme per E-Mail an:
hella.krusche@vhs-bayern.de